Parental responsibility in a cross-border context

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Hintergrund

 

Im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens können sich die nationalen Gerichte in Fragen der Auslegung und Bedeutung des Rechts der Europäischen Union an den Europäischen Gerichtshof wenden. Mit seiner Hilfe können die Gerichte in den Mitgliedstaaten eine abschließende Entscheidung über die Bedeutung des EU-Rechts erlangen. Die Anwendung des EU-Rechts auf den Sachverhalt im konkreten Fall obliegt nach wie vor dem nationalen Gericht, das sein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten hat, bevor es seine Beratungen zum Abschluss bringt. Mithilfe der Vorlage beim Europäischen Gerichtshof sollen vor der rechtskräftigen Entscheidung des nationalen Gerichts nur die auslegungsbedürftigen Aspekte des EU-Rechts geklärt werden.

Das Vorabentscheidungsverfahren wird durch Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [2010] ABl. C83/01 eingeführt:

Artikel 267 Absatz 1 AEUV – Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
  • über die Auslegung der Verträge,
     
  • über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem nationalen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem nationalen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

Der Europäische Gerichtshof ist für die Auslegung der EU-Verträge und aller in Anwendung der Verträge erlassenen Rechtsakte zuständig, einschließlich Rechtsetzungsakte. Es obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten, eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn die Bedeutung oder Wirkung einer europäischen Vorschrift unklar ist. Im Familienrecht bedeutet dies, dass jede Auslegungsfrage, die bei der Anwendung der EU-Verordnungen zum Familienrecht aufgeworfen wird, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden kann. Vorgelegt werden können Auslegungsfragen, die sich aus den folgenden Verordnungen ergeben:

  • Verordnung 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung 1347/2000 ABl. [2003] L 338/1;
  • Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ABl. [2009] L 7/1;
  • Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ABl. [2010] L 343/10.

Wenn Uneinigkeit hinsichtlich der Bedeutung einer der Bestimmungen in einer dieser Verordnungen in grenzüberschreitenden Familiensachen besteht, oder wenn unklar ist, wie die Bestimmungen miteinander interagieren sollen, oder wenn die Wirkung einer Vorschrift unklar ist, kann das nationale Gericht den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen.